Begriffserklärungen, Maße und Gewichte
Anschlag:detaillierte Schätzung einer Herrschaft samt ihren Einkünften.
Anschlagpreis: veranschlagte Ablösungs- beziehungsweise Richtpreise für Naturaldienste.
Bader: alte Berufsbezeichnung für den Betreiber einer Badestube. Sie waren die „Ärzte der kleinen Leute“, die sich keinen Rat bei den meist klerikalen, studierten Ärzten leisten konnten.
Badstube: Haus, in dem der Bader sein darauf radiziertes Gewerbe ausübte, das ursprünglich als Bad diente.
Banntaiding (Taiding): Gewohnheitsrecht. An diesem Tage beziehungsweise diesen Tagen, an denen der Gerichtstag gehalten und das Taidingbüchl verlesen wurde, mussten alle Bürger und Wimmer erscheinen.
Bestand:Pacht, also Bestandgeld = Pachtgeld.
Bürgerrecht:Die Erlangung des Bürgerrechtes war an den Besitz eines bürgerlichen Hauses, den Nachweis der ehrlichen Herkunft und der Zahlung eines gewissen Geldbetrages, der Bürgerrechtstaxe, geknüpft.
Burgrecht:Die zu einem Bürgerhaus gehörigen Gründe und alle ledigen Gründe innerhalb des Burgfrieds waren Burgrechtsgründe. Innerhalb des Burgfrieds galt ein besonderes Recht.
Dienste: Abgaben in Geld an die Grundherrschaft.
Fassion (Gültbuch):Unter der Kaiserin Maria Theresia mit Patent vom Jahre 1749 angeordnete Steuerschätzung aller Untertanen (Rustikal) und Herrengründe (Dominikal). Fassion vom lat. fateor - bekennen, ist auch der allgemeine Ausdruck für Einbekenntnis, also Steuerbekenntnis und Einkünftebekenntnis.
Fertiggeld:Gebühr für die Ausfertigung von Urkunden, die vom Marktrichter vereinnahmt wurde.
Gemein, Gemeingrund: Gemeinsamer Besitz des ganzen Marktes.
Gewaltträger:Stellvertreter eines hohen Herrn, der in seinem Auftrag dessen Gewalt, das heißt dessen Rechte, vertrat.
Gewicht:1 Zentner (C) - 100 Pfund - 56 Kilogramm. 1 Pfund - 32 Lot - 4 Vierting - 0,56 kg.
Hebgeld:Zahlung an das Marktgericht für die Erhebung von Erbschaften.
Hohlmaße:(Getreide) 1 Metzen - 4 Viertel - 8 Achtel, 1 Mut - 30 Metzen.
(Flüssigkeiten) 1 Eimer - 4 Viertel - 8 Achtel - 32 Maß - 56 Liter. 1 Maß - 4 Seitel, 1 Dreiling - 30 Limer, 1 Fuder - 32 Eimer.
Holden: Untertanen.
Inleutsteuer (Schutzsteuer, Winkelsteuer):Jährliche Steuer der Inwohner, auch Inleute genannt, an ihre Obrigkeit.
Konsens:vom lat. consensio - Bewilligung. Konsensbrief - Bewilligungsbrief.
Konskription (Militärkonskription):Beschreibung aller Militärpflichtigen. Zu diesem Zwecke wurde 1771 die ortschaftsweise Häusernummerierung durchgeführt.
Landgericht:Der Bereich der Gerichtseinheit einer Herrschaft, in der durch den Landgerichtsverwalter die hohe oder Blutgerichtsbarkeit ausgeübt wurde.
Landsteuer:Allgemein von allen Bürgern eingehobene Grundsteuer, die den Landständen abgeführt werden musste. Sie ist im 15. Jahrhundert aus einer außerordentlichen Vermögensteuer entstanden.
Längenmaße:1 Klafter - 30 Ellen - 77,75 cm - 4 Viertel. 1 Stück Leinwand hatte 30 Ellen.
Werkmaß: 1 Klafter (1,89 m) - 6 Schuh, 1 Schuh (31,61 cm) - 12 Zoll; 1 Zoll (2,63 cm) - 12 Linien.
Ledige Gründe:Grundstücke, die nicht zum festen Besitzstand eines bürgerlichen Hauses zählten und frei verkauft werden konnten. Sie stammten häufig von Brandstätten oder abgekommenen Häusern.
Marktvorsprecher:war der Vertreter der Gesamtbürgerschaft beim Marktgericht, der nicht im Rat saß, also nicht Ratsbürger war.
Metzen, Kastenmetzen:1 Mut - 30 Metzen. Der Kastenmetzen beim Getreidekasten der Herrschaft war meist etwas größer als der sonst übliche Handelsmetzen. Auch jene waren nach den einzelnen Herrschaften verschieden. Anstatt des Kastenmetzens wurde beim Messen der Getreidedienste auch der übliche Metzen verwendet, dann aber wurde nicht der gestrichene, sondern meist der gegupfte Metzen gefordert.
Metzenpfennig:Die im Markt übliche Abgabe beim Handel mit nach Metzen gemessenen Feldfrüchten wie Getreide u.a., und zwar von 1 Metzen 1 Pf.
Niedere Gerichtsbarkeit:Vergehen, die nicht die Todesstrafe oder schwere Körperstrafen und Kerker erforderten wie Ehrenbeleidigung, Körperverletzungen, Rauferei usw. wurden vom Dimbacher Marktrichter behandelt.
Pfennigdienst:Gelddienst der Bürger an ihre Herrschaft für die Burgrechte und ledigen Gründe.
Pfleger (Hofrichter):war der von der Klosterherrschaft bestellte erste Herrschaftsbeamte, der in Vertretung der Herrschaft auch die Hoheitsrechte ausübte.
Pönfall:vom lat. poena - Strafe; in diesem Falle ein angedrohtes, meist sehr hohes Strafgeld, das beim Wiederholungsfalle vom Friedbrecher eingehoben wurde.
Prätium:Schätzungswert oder Kaufwert eines Hauses samt Grund.
Raitung:Rechnung (mundartlich jetzt noch roaten für rechnen).
Ratifikation:vom lat. ratificio - bestätigen, unterschreiben - also die Bestätigung, Fertigung eines Vertrages oder einer Urkunde.
Rechtpfennig:durch dessen Zahlung erlangte man das Recht, an den bürgerlichen Freiheiten des Marktes teilzunehmen.
Richterstab:Kleiner, gedrechselter Stab aus Hartholz, den der Marktrichter bei der eröffneten Gerichtssitzung in der Hand halten musste. Legte er ihn nieder, war die Sitzung geschlossen.
Robotgeld:Geldzahlung als Ablösung für die von der Herrschaft geforderte Robotleistung.
Rüstgeld:Von den Landständen jährlich ausgeschriebene Steuer für alle Feuerstätten, daher auch Hausgeld oder Feuerstattgeld genannt.
Standgeld:Im Markt von den bei den Jahrmärkten und Kirchtagen aufgestellten Handelsständen und Buden eingehobene Abgabe.
Taverne (Hofwirt):Herrschaftliches Gasthaus, das auch meist die fürstliche Freiung genoss und in dem die Zehrungen und Hochzeiten der Untertanen gehalten werden mussten.
Tagwerk:Altes Grundmaß. Im 18. Jahrhundert wurde dafür das Joch eingeführt. Ein Tagwerk hatte keine bestimmte Größe, sondern war so groß, als man an einem Tag mit einem Gespann pflügen konnte, und schwankte zwischen 36/64 und 1 10/64 Joch. 1 Joch - 1 600 Klafter - 57.456 a; 1 Quadratklafter - 3,386 m2.
Taz (Tazer):Die in Österreich übliche Getränkesteuer; ein Aufschlag. Der vom Markt bestellte Einnehmer dieser Steuer war der Tazer.
Überlände (Überländgründe): Ledige Gründe.
Ungeld (Umgeld) und Ungelder:Die in Österreich älteste, seit 1359 übliche Abgabe von Getränken; eine Art Zehent. Der Einnehmer des Ungelds war der Ungelder.
Urbar:Verzeichnis aller Dienste und Leistungen von Häusern, Höfen und ledigen Gründen an die Grundherrschaft und anderer Einkünfte derselben.
Urfehde:Schwur, in dem der freigelassene Häftling versprechen musste, sich für alles während der Haft Erlittene oder die verbüßte Strafe nicht zu rächen.
Urmappe: Der Franziszeische Kataster ist der erste vollständige österreichische Liegenschaftskataster. Er ist der Vorgänger der Grundstücksdatenbank und der Digitalen Katastralmappe und enthält die Grundstücke des Gebiets der österreichisch-ungarischen Monarchie. Er wurde von 1817 bis 1861 erstellt und ist nach Kaiser Franz I. benannt. Die „Urmappe“ (Originalmappe) bildet den Kernbestand des Katasters: Sie enthält für eine Katastralgemeinde in einem Schutzumschlag aus Karton die originalen, handkolorierten Zeichnungen.
Vogtholde, Vogtdienste:Untertanen, über welche die Herrschaft nur die Vogtei ausübte und deren Dienste (siehe auch Vogtei).
Vogtei, Kirchvogtei:ist die Ausübung weltlicher Herrschaft für eine Kirche durch einen Vogt.
Vorlaggeld (Fürlag):Die Herrschaft legte den Bürgern eine Anzahl von Eimern Eigenwein vor, den sie teurer als im Handel üblich kaufen und wieder verkaufen mussten. Als Ablösung dafür zahlten sie das Vorlaggeld.
Weihnachtsehrung:Dienst zu Weihnachten an die Herrschaft, meist ein Weißbrot, das aber später in Geld abgelöst wurde.
Wildbann (Jagdbann): wurde der herrschaftliche Jagdbezirk genannt, der sich oft über mehrere Pfarren erstreckte.
Zehent: Die Leistung und Abgabe des 10. Teiles der Ernte an die geistliche und weltliche Obrigkeit war der Zehent. Großer Zehent wurde der Getreidezehent genannt; der Zehent von den übrigen Feldfrüchten und vom Vieh war der kleine Zehent und der Blutzehent.
Quellen:
Heimatbuch Münzbach, 2010
http://www.wikipedia.de
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