Marktrecht für Dimbach (Rudolf Freinschlag)
Markterhebung samt Rechte der Bürger
Mit 4. Februar 1511 wurde Dimbach zum Markt erhoben. Auf Bitten des Propstes von Waldhausen wurden den „zway Aygen, aines zu unnser lieben Frauen zu Dünpach, das andere zu Ruetzestorff“ (zwei Aigen, eines zu unserer lieben Frauen zu Dimbach, das andere zu Riedersdorf) von Kaiser Maximilian I. das Marktrecht gewährt. Die Einwohner wurden zu Bürgern gemacht und mit Freiheiten und Rechten ausgestattet, wie sie Bürger anderer Bannmärkte des Fürstentums Österreichs inne hatten.
Foto: Markterhebungsurkunde (31/2215) und (31/2216)
Foto: Markterhebungsurkunde (Übersetzung) (31/2217) und (31/2218)
Die Bürger schlossen sich in der Marktkommune zusammen. In der sogenannten Bürgerlade (oder Marktlade) wurden die Dokumente (Markterhebungsurkunde, Wappenverleihung, Urkunden, Akte und Handschriften usw.) aufbewahrt. Dies war eine stabile Truhe, die jeweils vom Marktrichter aufbewahrt wurde. Die genannten Dokumente blieben erhalten und wurden im Jahr 1910 dem OÖ. Landesarchiv übergeben, wo sie dem Kommunalarchiv Dimbach eingegliedert wurden. Die Marktkommune übernahm verschiedene Aufgaben wie zum Beispiel die Erhaltung des Dorfbrunnens und des Waschplatzes sowie die Verwaltung eigener Gründe. Auswärtige konnten das Bürgerrecht erwerben, indem sie in eine Bürgerfamilie einheirateten oder ein Haus kauften, das das Bürgerrecht besaß. Der Verkäufer verlor das Bürgerrecht.
Durch die Erhebung zum Markt besserte sich die Stellung seiner Bewohner. Sie erhielten eine höhere Selbstverwaltung und unterschieden sich dadurch, wenn auch nur geringfügig, von den bäuerlichen Gemeinden. Die Markterhebung erfolgte auf Bitten des Propstes von Waldhausen, nicht weil er den Untertanen mehr Rechte verschaffen wollte, sondern weil sich das Stift durch Handel und Gewerbe mehr Einnahmen erhoffte. Neben Dimbach wurde auch Riedersdorf in der gleichen Urkunde zum Markt erhoben. Im selben Jahr erhielten auch St. Nikola/D. und Sarmingstein das Marktrecht, sie alle wurden zu Bannmärkten erhoben.
Für Dimbach und Riedersdorf wurde in der Markterhebungsurkunde angeführt, dass sie bereits Taidinge (siehe Absatz Rechtsordnung) abgehalten hatten. Die Bewohner und deren Umgebung wären so arm, dass sie sich durch das Fehlen der bürgerlichen Rechte ohne Handel und Gewerbe kaum ernähren könnten. Hintergrund blieb immer: wenn die Bewohner mehr erwirtschafteten, konnte man auch mehr Abgaben einfordern. Auch die Wappenbriefe, die Kaiser Maximilian II. ausgestellt hatte, schienen eher Gnadenakte seitens des Probstes für die untertänigen Marktorte zu sein.
Burgfried
Mit der Markterhebung wurde auch der Burgfried festgelegt. Die Erwähnung erfolgte im Zusammenhang mit dem Landgericht Waldhausen. „Das Gotshaus Walthausen hat sein aigne aussgezaigte Lantgericht in den Puerkfriden Serming, Nicla, Walthausen und Dimpach...“.[1] Auch anlässlich der Wiederverleihung des Marktrechtes fand der Burgfried Erwähnung. (..Khauff- und Haußbrieff über ihre bürgerlichen Heußer und Purggfriedtgrundt..förttigen mögen.)
Der Burgfried im besitzrechtlichen Sinne war jenes Gebiet, das die Gärten, Äcker und Wiesen der bürgerlichen Häuser umfasste (Burgrechtsgründe). Das Burgrecht ist eine typische Besitzrechtsform in bürgerlichen Siedlungen, eine Form der freien Erbleihe gegen niedrigen Zins. Mit Sicherheit betrieben die Bürger des Marktes Dimbach neben Handel oder Handwerk auch eine Landwirtschaft.
Entzug und Wiedererstattung der bürgerlichen Rechte (Prof. Hans Wimmer)
Zu den wenigen Texten, die eine augenfällige Einflussnahme der Grundherrschaft auf die Untertanen zeigen, zählt ein Schreiben, das Propst Maximilian Ratgeb 1614 an die Märkte Sarmingstein, St. Nikola, Dimbach und Riedersdorf über die Wiederherstellung der bürgerlichen Rechte richtete, die ihnen Propst Hermann Partenreuther ca. 20 Jahre davor entzogen hatte.
Foto: Propst Maximilian Ratgeb (32/2317)
Foto: Propst Hermann Partenreuther (32/2316)
Um die Dinge besser verstehen zu können, muss man allerdings etwas weiter ausholen. Das 16. Jhdt. war im Wesentlichen das Zeitalter der Reformation, der Erneuerung des Glaubens, aber zugleich auch eine Zeit starker politischer Veränderungen, die allmählich eine Trennung der geistlichen und weltlichen Macht herbeiführten. In den protestantischen Ländern war es eine gänzliche Abkehr von geistlichen Herrschaftsansprüchen (Bischöfe, Pröpste etc.), was in katholischen Ländern noch etwas dauerte (1848). Die weltlichen Herren und Ritter hatten also ein durchaus verständliches Interesse an der Durchführung der Reformation.
Ein wesentliches Ereignis in diesem Jhdt. ist die Idee des Augsburger Religionsfriedens (1555), nach dem die Untertanen das Glaubensbekenntnis ihrer Herrschaft annehmen mussten. Wer dies nicht befolgte, musste auswandern.
Im Lande ob der Enns herrschte bis zum Ende des Jhdts. eine große Toleranz, da der Adel lange Zeit seine Unterstützungen für den Kaiser in Kriegsfällen (Türken) von der Gewährung religiöser Freiheiten abhängig machen konnte.
Klostervisitation von 1561 (Mondsee, Ranshofen, Reichersberg, Suben fehlen)[2] |
||||||
Kloster |
Orden |
Professen |
Schwestern |
Konkubinen |
Ehefrauen |
Kinder |
Schlierbach |
Zisterz. |
5 |
||||
Lambach |
Bened. |
3 |
3 |
19 |
||
Spital |
Chorh. |
5 |
5 |
19 |
||
Kremsmünster |
Bened. |
8 |
5 |
1 |
11 |
|
Traunkirchen |
Bened. |
5 |
2 |
|||
St. Florian |
Can.Aug. |
17 |
4 |
1 |
12 |
|
Garsten |
Bened. |
18 |
12 |
2 |
19 |
|
Gleink |
Bened. |
2 |
2 |
5 |
||
Wilhering |
Zisterz. |
5 |
3 |
1 |
4 |
|
Pupping |
Franzisk. |
2 |
||||
Engelszell |
Zisterz. |
2 |
7 |
|||
Schlägl |
Präm. |
2 |
1 |
1 |
8 |
|
Waldhausen |
Can.Aug. |
8 |
3 |
1 |
7 |
|
Baumgartenberg |
Zisterz. |
4 |
2 |
4 |
||
Pulgarn |
Hl.Geist |
2 |
||||
Gesamtzahl |
74 |
7 |
37 |
12 |
122 |
Die kirchlichen Zustände damals kann man durchaus als verlottert bezeichnen. Die Klöster waren fast leer und man führte darinnen ein Wohlleben, das mit den Ordensregeln nicht mehr viel gemein hatte. Mit dem Konzil von Trient (1545-63) wehte dann ein neuer, frischerer Wind. Die Klöster wurden visitiert und man versuchte, gröbere Missstände auszumerzen. Auch in der Personalpolitik gab es Änderungen, indem man bei der Auswahl des Führungspersonals nicht mehr auf alte Privilegien achtete, sondern sich vor allem der neu zugezogenen Migranten bediente, die aus Glaubensgründen ihre ehemalige Heimat verlassen hatten.
Nach Waldhausen war eine Gruppe aus der Oberpfalz gekommen, und der Bischof von Passau hatte schon einen aus ihrer Mitte für das Amt des Propstes vorgesehen: Hermann Partenreuther, gebürtig aus Kirchenthumbach in der Oberpfalz, das gelegentlich auch mit Dimbach verwechselt wurde.
Einen Höhepunkt der politischen Auseinandersetzungen gegen Ende des 16. Jhdts bedeutete der zweite obderennsische Bauernkrieg (1594-97), der zunächst nur gegen den Klerus gerichtet schien, sich aber allmählich zu einem Kampf gegen die Unterdrückung durch die Grundherrschaften im Allgemeinen entwickelte. Beteiligt waren an diesem Aufstand nicht nur Bauern, sondern auch Bürger, die sich in ihren Rechten geschmälert fühlten.
Neben dem Zehent mussten damals auch alle anderen landwirtschaftlichen Produkte zunächst der Grundherrschaft zum Kaufe angeboten werden, die davon ihren Eigenbedarf deckte. Mit der Zeit aber war es so weit gekommen, dass die Grundobrigkeit fast nach allen Produkten griff, wodurch sich durch die fehlende Konkurrenz ein Preisverfall entwickelte und die Marktwirtschaft beinahe völlig erlahmte.
Kaiser Rudolf II. garantierte bei unberechtigten Einschränkungen seinen Untertanen das Beschwerderecht, woran sich allerdings die Grundobrigkeiten nicht gebunden fühlten und die Beschwerdeführer unziemlich bestraften.
So ein Fall dürfte auch bei den Bürgern der vier oben genannten Märkte eingetreten sein. Dabei darf auch der Verdacht ausgesprochen werden, dass Partenreuther bei dieser Entscheidung auch den Vorteil seiner Sippschaft, die in Waldhausen ansässig war, im Auge gehabt haben könnte, da die hohe Zahl der Märkte auf einem so kleinen Gebiet sich durchaus als nachteilig erwiesen hat.
Die vier oben genannten Märkte verloren nun das Recht, Verträge mit ihrem Siegel zu bekräftigen. Das Freigeld (Steuer bei Verkauf eines Besitzes) wurde von 5 auf 10 % des Gesamtwertes erhöht und jährlich mussten 2 Siebnerinnen (übliches Handelsschiff) Dünger von diesen Märkten zur Förderung der Weinwirtschaft für die Gärten des Klosters in der Wachau geliefert werden.
Nach wiederholten demütigen Bitten der Bürger, ihnen bei der Ausfertigung von Urkunden die alten Rechte zu gewähren, die Erhöhung des Freigeldes rückgängig zu machen und die Strafe der Dunglieferung väterlich aufzuheben, hat Propst Maximilian (Ratgeb) 1614 folgenden Nachlass gewährt:
Die Bürger dürfen wieder die Geburts- und Heiratsbriefe ihrer Söhne ausstellen, Schuld- und Geschäftsbriefe sowie Kaufbriefe über ihre bürgerlichen Häuser und Gründe ausfertigen, jedoch ausschließlich nach Bewilligung des Propstes als Grundobrigkeit, dem auch allein das Recht zusteht, Bürger aufzunehmen und abzustiften.
Zweitens wird das Freigeld wieder auf 5 Gulden von jedem Hundert (= 5 %) zurückgesetzt.
Drittens: Die Strafe der Dungfuhr wird aufgehoben. Weil die Bürger aber, so heißt es weiter in der Resolution des Propstes, Vieh halten und mehr Dünger anfällt, als sie gebrauchen können, erklären sie sich bereit, jährlich eine Zweisiebnerin freiwillig in die Wachau zu schicken. Diese abschließende Bemerkung, die wie Hohn klingt, wird auch als solcher gemeint gewesen sein. Wäre der Dünger z.B. auf Dimbäcker Gründen ausgebreitet worden, hätte der Weinbau weniger gefördert, aber der Hunger der Untertanen eher gedämpft werden können. Es zeigt sich hier auch ein alter Trick bei Belastungen: Vorübergehend eingeführte Steuern erweisen sich oft als ziemlich langlebig.
Marktgerichtsbarkeit (Rudolf Freinschlag)
Die Gerichtsbarkeit war in eine „Niedere“ und „Hohe Gerichtsbarkeit“ unterteilt. In der niederen Gerichtsbarkeit waren vor allem Unzucht (uneheliche Kinder), Frevel und die Bereinigung von Grenzstreitigkeiten enthalten. Man verhängte Geldbußen und Leibstrafen (z.B. Pranger, Gefängnis, Ehrlosigkeit, Verbannung usw.).
Die hohe Gerichtsbarkeit war dem Grundherrn, genannt Landgericht, vorbehalten. Hier wurden Raub, Mord, Diebstahl, aber auch Hexerei und Zauberei verhandelt und als Urteile verhängte man z.B. Auspeitschen, Brandmarkungen und Hinrichtungen in verschiedenen Formen.
Wie die Sterbebücher von Waldhausen ausweisen, wurden im Landgericht der Herrschaft Waldhausen 1828 ein Bauer und seine Geliebte hingerichtet (gehängt), nachdem sie die Bäuerin, also die Frau des Bauern, vergiftet hatten. Die Vollstreckung des Urteils vollzog nicht das herrschaftseigene Personal, sondern es kam eigens ein Henker, der auch teuer bezahlt werden musste. Die Hinrichtungen waren zu dieser Zeit nicht mehr öffentlich, also keine Schauprozesse mehr.
Bis Ende des 16. Jahrhunderts waren im Pfarrgebiet Dimbach nur der Markt Dimbach und die Waldhausner Untertanen zum Landgericht Waldhausen zuständig, „Das Gotshaus Walthausen hat sein aigne aussgezaigte Lantgericht in den Puerkfriden Serming, Nicla, Walthausen und Dimpach...“,[3]sonst war die Herrschaft Greinburg Landgericht. 1592 verkaufte der Freiherr von Greinburg Hans Jakob Löbl das hohe und niedere Landgericht für die Pfarren St. Nikola/D. mit Sarmingstein, Dimbach und Waldhausen an das Stift Waldhausen. Nur die Untertanen der Herrschaft Greinburg blieben beim eigenen Landgericht. Die Justizreformen von Kaiserin Maria Theresia, die von 1740-1780 regierte, brachten entscheidende Erleichterungen für die Bevölkerung. Es erfolgte die Trennung von Justiz und Verwaltung, die Abschaffung der Folter und die Erlassung einer einheitlichen Strafgerichtsordnung. Mit der Aufhebung der Grundherrschaft 1848 ging die Gerichtsbarkeit endgültig auf die neu geschaffenen Bezirks- und Landesgerichte über.
Marktrichter
Üblicherweise wählten die Bürger aus ihrer Mitte Marktrichter und Rat, die jeweils für ein Jahr bestellt wurden, eine Wiederwahl war möglich. Dass in Dimbach der Marktrichter oder „Richter und Rat“ von den Bürgern frei gewählt werden konnte, ist eher unwahrscheinlich. Es bestand ein zu großes Abhängigkeitsverhältnis mit dem Stift Waldhausen, und der Propst erwählte einen Bürger seines Vertrauens. Der Richter schloss Käufe ab, verhandelte Verlassenschaften, stellte Schuldbriefe aus und war auch Mittelsmann zwischen Herrschaft und Untertanen. Er hatte wohl auch eine Art Polizeigewalt. Um für Recht und Ordnung zu sorgen, konnte er Unruhestifter in den Arrest sperren. Dieser Arrest befand sich im Hause Dimbach 7, Schmied. Die Hand- und Fußschellen sowie eine Schandgeige befinden sich im Schlossmuseum Freistadt. Die Schandgeige (auch Halsgeige genannt) wurde für kleinere Vergehen verwendet. Der Verurteilte wurde damit an den Pranger gestellt oder unter dem Spott der Mitbürger durch den Markt geführt.
Foto: Fuß- und Handschellen (34/2170)
Foto: Fußschelle mit Haube (34/2172)
Foto: Schandgeige (34/2141)
Weiters hatte der Marktrichter die Feuerstätten zu prüfen, um die Brandgefahr für den Markt zu vermindern. Ebenso kontrollierte er Lebensmittel und Maße, um die Bevölkerung vor Betrug zu schützen.
Rechtsordnung:
Das Leben der Gemeinde wurde durch Weistümer (auch Taiding oder Banntaiding genannt) geregelt. Das Weistum ist die Auskunft rechtskundiger Männer über das geltende Recht. Nach mittelalterlicher Auffassung war das Recht kein in Satzungen geschriebenes und erlassenes Recht, sondern das durch Übung innerhalb einer Gemeinschaft entstandene Gewohnheitsrecht.
Obwohl sich die Stiftsmärkte (Waldhausen, Sarmingstein, St. Nikola/D., Riedersdorf und Dimbach) der Grundobrigkeit des Stiftes beugen mussten, gab es für die Marktbürger Rechte, die eine Besserstellung gegenüber Bauern außerhalb des Burgfriedes sicherten. Inhaltlich setzten sich die Weistümer mit dem Verhältnis zwischen Obrigkeit und Untertanen und dem Leben der bäuerlichen und bürgerlichen Holden (Bauern und Bürger auf eigenen Höfen) untereinander auseinander. Zahlreiche Punkte beschäftigten sich mit den Gerichtsordnungen, mit strafbaren Handlungen und legten zugleich die Strafen für rechtswidriges Verhalten fest. Schließlich waren die Privilegien der Märkte, aber vor allem die Rechte des Stiftes enthalten.
Es liegt für Dimbach kein schriftliches Weistum aus der Markterhebungszeit vor. Die Taidingschrift des Marktes Waldhausen aus 1528 hat auch für die Waldhausner Untertanen in Dimbach gegolten. Jährlich wurden im Stift Waldhausen 3 Taidinge abgehalten und zwar am Montag nach Maria Lichtmess (2. Februar), am Montag nach St. Georg (23. April) und am Montag nach St. Michael (29. November). Diese sollten 14 Tage vorher ausgerufen werden, und es wurde verlangt, dass die Grundholden teilzunehmen hatten.
In der Markterhebungsurkunde von Dimbach wurde festgehalten, dass die Banntaidinge wie bisher stattfinden sollten. Es sind davon jedoch keine Aufzeichnungen vorhanden.
Nach Entzug und Wiederverleihung der Marktrechte im Jahr 1614 kann für Dimbach keine eigene Gerichtsbarkeit nachgewiesen werden, alle Vergehen wurden vom Marktgericht in Waldhausen verhandelt. Die Aufzeichnungen für Dimbach beschränken sich auf reine Grundangelegenheiten und Schuldbriefe, die den Markt Dimbach innerhalb des Burgfrieds betrafen. In Dimbach sind Marktgerichtsprotokolle ab dem Jahr 1638 vorhanden. Es sind darin vor allem Kauf- und Übergabsverträge des Marktes enthalten.
Neben diesen Marktgerichtsprotokollen liegen für den Markt Dimbach drei Taidinge aus den Jahren 1796, 1802 und 1814 vor. Die Taidinge von 1796 und 1802 schrieben vor, ab wann Vieh auf die Weide getrieben werden durfte. Besonders wurde auf Schweine eingegangen, die nicht frei herumlaufen durften. Bis 1802 dürfte sich dieses Problem verschärft haben, denn es wurde festgeschrieben, dass für ein freilaufendes Schwein 3 fl zu zahlen sind, beim zweiten Male „kann auch solche ein jeder das tot schlagen oder tot schießen. Jedem also in solchem Fall bei hiesigen Gericht von einem dem anderem keine Klage aufgenommen oder angehört würde“.
Foto: Feuerordnung aus dem Jahre 1814 – Ausschnitt. (31/2219)
Das Taiding 1814 beinhaltet die Feuerordnung. Der Markt brannte am 8. Jänner 1814 nieder. Daher wurden Maßnahmen festgelegt, um solche Katastrophen in Zukunft zu verhindern:
-
wenigstens jeden Monat sollen zwei Bürger die Feuerstätten untersuchen
-
alle Bürger und deren Dienstboten dürfen den Span und andere gefährliche Lichter nur mehr zum Zimmergebrauch verwenden
-
zwei Leitern und sechs Hacken sind immer bereitzuhalten
-
Wasserhaltung ist zu verbessern
„Artikel 5:
Zur Fürbitte bei Gott soll auf immer zu Ehren des heiligen Florian an dem nämlichen Tage als den 8. Jänner ein heiliges Amt gehalten von der Bürgerschaft abgesammelt und der überbleibende Rest den Armen zugeteilt werden.
Artikel 6:
Über alles oben erwähnte und pflichtswidrige besonders die Nachlässigkeit der Grundbesitzer haben sich sämtliche ohne Ausnahme eine willkürliche Strafe selbst angeordnet mit dem Verhältnis, das jeder zuwider handelnde im ersten Falle mit 5 fl im zweiten Falle mit 10 fl und im dritten Falle mit Beihilf der löbl. Herrschaft Waldhausen eine mit Wasser und Brot begleitete Arreststrafe ohne Bestimmung der Tage zur folge haben solle.“
In der Abrechnung des Marktrichters von 1925 waren als Ausgaben „Herrn Pfarrer ein Amt bezahlt um 42.000 Kronen“ verzeichnet. Die Bezahlung eines heiligen Amtes wurde also mehr als 100 Jahre beibehalten.
Nösslböck, Ignaz: Weistümer OÖ. 12/I, Seite 778, Z35
Aus: R. Zinnhobler: Kirche in Oberösterreich, Band 3
Nösslböck, Ignaz: Weistümer OÖ. 12/I, Seite 778 Z35
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